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Allgemeine Garantiebestimmungen

Freiwillige Kenwood Garantiebestimmungen (für Österreich)

1. Als Kunde steht Ihnen das gesetzliche Recht auf Gewährleistung zu, wenn die Ware mangelhaft ist und diese Mängel schon bei Übergabe- bzw. Lieferzeitpunkt vorhanden waren. Gewährleistungsansprüche verjähren bei beweglichen Sachen nach 2 Jahren. Wenn ein Mangel innerhalb von 6 Monaten auftritt, besteht die gesetzliche Vermutung, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe bzw. Lieferzeitpunkt vorhanden war.

2. Die von Kenwood gewährte 2-jährige freiwillige Garantie gilt zusätzlich zu den Gewährleistungsverpflichtungen Ihres Verkäufers. Von der Kenwood Garantie ausgenommen sind:

  • Gewerbliche Nutzung der Geräte
  • Mängel, die durch einen Gebrauch des Gerätes zurückzuführen sind, die nicht der Bedienungsanleitung entsprechen
  • Mängel, die durch Sturz, Überspannung oder äußere Einwirkung auf das Gerät oder durch Eingriffe durch nicht von Kenwood autorisierte Personen entstanden sind
  • Mängel, die durch die Verwendung von nicht originalen Kenwood Zubehör- oder Ersatzteilen entstanden sind
  • Mängel an Verschleißteilen (z. B. Kohlebürsten, Dichtungen) oder Mängel, die durch Defekte von Verschleißteilen entstanden sind

3. Für ausgewählte Modelle besteht die Möglichkeit, die Kenwood Garantie auf das Modell oder bestimmte Geräte-Komponenten zu verlängern. Hierfür müssen Sie Ihr Gerät innerhalb von 3 Monaten nach dem Kauf auf der Kenwood Österreich Webseite registrieren. Der Garantiezeitraum wird nach erfolgter Registrierung und Bestätigung mitgeteilt. Weiterführende Informationen finden Sie unter https://www.kenwoodworld.com/de-at/promo/garantie.

4. Der Garantieanspruch muss innerhalb des Garantiezeitraums geltend gemacht werden, indem Sie sich unter Mitteilung des Mangels an den Verkäufer des Gerätes oder an die Kenwood Hotline wenden. Gegebenenfalls müssen Sie auf Aufforderung von Kenwood das mangelhafte Gerät bei einer autorisierten Kenwood-Servicestelle abgeben oder einsenden. Gemeinsam mit dem Gerät müssen Sie den Kaufbeleg eines österreichischen Händlers und bei Aufforderung einen Nachweis über die erfolgte Registrierung (für ausgewählte Modelle) beilegen. Das Vorhandensein dieser Unterlagen ist eine Bedingung für das Erbringen der Garantieleistung.

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